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§ 3 Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden

§ 3.

(1) Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Zollvertreter im Sinne der Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S 1, haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.

(2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems zu bedienen.

(3) In dem Online-Anmeldesystem gemäß Abs. 2 sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmungsort durchgeführt wird oder ob die Sendung nicht in die Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen fällt. Die phytosanitäre Freigabe durch das Bundesamt für Wald erfolgt mittels amtssigniertem Bescheid, bei durchgeführter Untersuchung nur, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen. Die Gebühr gemäß § 4 wird mittels amtsigniertem Bescheid vorgeschrieben.

(4) Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.

(5) Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

(6) Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Art. 5 Z 16 lit. a und b des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist. Die Überführung in das Zollverfahren des Versands (Art. 210 lit. a des Zollkodex) ist auch dann zulässig, wenn das Bundesamt für Wald die Zustimmung zur Weiterleitung an einen Bestimmungsort gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 erteilt hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20010158

Dokumentnummer

NOR40200570

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