Erfüllung der Verpflichtungen
§ 4.
(1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben
- 1. die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und
- 2. im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber
- die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend dem Anhang und den darin festgelegten Anteilen zu erfüllen.
(2) Für jene Massen an Verpackungen, für die ein Primärverpflichteter an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, das die Bestimmung des § 78 Abs. 21 AWG 2002 zulässigerweise in Anspruch nimmt, gilt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und Gewerbeverpackungen auf Basis der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann ein Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen den Anhang in der Fassung der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016, in folgenden Fällen anwenden:
- 1. Im Rahmen der Jahresabschlussmeldung für das Jahr 2015 an das Sammel- und Verwertungssystem und
- 2. für die Teilnahme und Meldung an ein Sammel- und Verwertungssystem für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis zum Inkrafttreten der VerpackungsabgrenzungsV-Novelle 2016, BGBl. II Nr. 29/2016; dies gilt sinngemäß auch für Verpflichtete des Abschnitts 3 der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20009078
Dokumentnummer
NOR40179458
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