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§ 3 Verpackungsabgrenzungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Anteilsfestlegung

§ 3.

(1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen.

(2) ImAnhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Abs. 1 entweder

  1. 1. den Haushaltsverpackungen zugeordnet wurden, aber nicht in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 anfallen, oder
  2. 2. den gewerblichen Verpackungen zugeordnet wurden, aber in privaten Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß § 13h Abs. 1 Z 2 AWG 2002 anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20009078

Dokumentnummer

NOR40229712

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