§ 4
Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)