§ 5
Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.
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