Bildung der Matrikelnummer
§ 4.
(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
- 1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
- 2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
- 3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40246701
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)