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§ 5 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Sperrung der Matrikelnummer

§ 5.

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die Studierende oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen. Der Zweck dieser Mitteilung ist, dass sämtliche Informationen (Studierenden-, Studien- und Prüfungsdaten, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zudem Studienbeitragsdaten) auf die richtige Matrikelnummer übertragen werden können.

Schlagworte

Bildungsbestimmung, Studierendendaten, Studiendaten

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246702

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