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§ 4 Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)“ und an die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft“
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17.7.1963 bis 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 75/2004)
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