Lehrabschlussprüfung
§ 4.
Ein Mitglied der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung ist ein/eine von der Österreichischen Tierärztekammer entsandter Angehöriger/entsandte Angehörige des tierärztlichen Berufs.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204567
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