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§ 4 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Lehrabschlussprüfung

§ 4.

Ein Mitglied der Prüfungskommission für die Lehrabschlussprüfung ist ein/eine von der Österreichischen Tierärztekammer entsandter Angehöriger/entsandte Angehörige des tierärztlichen Berufs.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204567

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