Gliederung
§ 5.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veterinärmedizinische Grundlagen, Fachkunde und kaufmännisches Rechnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Praxistechnologie und Behandlungsassistenz.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204568
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