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§ 4 TabStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Steuersätze

§ 4.

(1) Die Tabaksteuer beträgt:

  1. 1. für Zigaretten
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;
  3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;
  4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 31,5% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;
  5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 31% des Kleinverkaufspreises und 87 Euro je 1 000 Stück;
  1. 2. für Zigarren und Zigarillos
  1. a) 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;
  3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;
  4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;
  5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;
  1. 3. für Feinschnitt
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;
  3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;
  4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;
  5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;
  1. 4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
  2. 5. für Tabak zum Erhitzen
  1. a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;
  2. b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;
  3. c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;
  4. d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. April 2026 entsteht, 197 Euro je Kilogramm Tabak;
  5. e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 entsteht, 215 Euro je Kilogramm Tabak.

(2) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.

(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 163 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 163 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.

(5) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.

(6) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres

  1. a) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,
  2. b) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,
  3. c) den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40248353