§ 4
Strafbestimmungen
(1) Verwaltungsübertretungen nach den §§ 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
- 1. Tiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt;
- 2. gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß § 3c Abs.1 hält;
- 3. in Bescheiden gemäß § 3c getroffene Anordnungen oder vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
- 4. die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß § 3d Abs. 3 hindert.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen. (5) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 3a erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
(6) Die Übertretung der §§ 3b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.
(7) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
05.06.2019
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