§ 4 StLSG

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2005

§ 4

Strafen

(1) Verwaltungsübertretungen nach den §§ 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.

05.06.2019

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