§ 4
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:
- a) Kinderkrippen: drei
- b) Kindergärten: zehn
- c) Horte: acht
- d) Kinderhäuser: 16
- e) Alterserweiterte Gruppen: acht
- f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:
- aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen,
- bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,
- cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007
06.02.2014
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