2. Abschnitt
Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung
§ 4
Bereitstellung von Dokumenten
(1) Die öffentlichen Stellen dürfen Dokumente zur Weiterverwendung bereitstellen, wenn andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflicht, nicht entgegenstehen.
(2) Dieses Gesetz begründet keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Dokumenten. Wenn eine öffentliche Stelle ein Dokument zur Weiterverwendung bereitstellt, dann darf sie sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2).
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