2. Abschnitt
Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung
§ 4
Allgemeine Grundsätze
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Eine öffentliche Stelle darf bei oder nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015
08.06.2015
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