§ 4
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
- a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;
- b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier - zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht, wobei eine Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien oder zu Ostern zulässig ist; der Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch diese Unterbrechung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde; wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes jedoch mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einem in jeder Schulstufe entsprechend länger dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
oder
- c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.
(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985
30.09.2020
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