§ 4 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1991

§ 4

Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.

(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:

  1. a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche;
  2. b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, vier - Wochen dauernden Unterricht, wobei die Unterbrechung eines Lehrganges zulässig ist; der Lehrgang ist insoweit zu verlängern, als durch diese Unterbrechung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden. Die Lehrgangsdauer ist zu verlängern, wenn es zwingende Gründe, insbesondere die Gestaltung des Lehrplanes, erfordern.

oder

  1. c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht.

(3) Sofern der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der woche überschreitet, kann der den einen Tag der Woche überschreitende Unterricht zur Gänze oder teilweise blockweise geführt werden.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1, 2 und 3 entscheidet die Landesregierung. Dem Landesschulrat für Steiermark (Kollegium), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 81/1991

30.09.2020

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