Sitzungen
§ 4
(1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder vom Direktor verlangt wird.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.
(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei Verhinderung der Genannten leitet das an Jahren älteste Mitglied des Beirats die Sitzung.
(5) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere im Zusammenhang mit der Staatendokumentation stehende Erlässe des Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg. Der Direktor hat über Aufforderung des Beirates in der darauf folgenden Sitzung über relevante Entwicklungen zu berichten.
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