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§ 5 Staatendokumentationsbeirat-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Willensbildung

§ 5

(1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – seines Stellvertreters und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Ist der Vorsitzende anwesend, gilt sein Stellvertreter als weiteres Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt als Letzter ab. Stimmenthaltungen oder eine Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Beiratsmitglied sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen, wenn die Entscheidungsfindung entweder keiner Beratung bedarf oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung abgeschlossen werden muss. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit „dafür“ oder „dagegen“ gestimmt werden kann.

(4) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist dieser als „qualifizierte Mindermeinung“ dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen, wenn wenigstens mehr als ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf diesen entfallen sind.

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