§ 4 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Salzburger Krankenanstaltenplan

§ 4

(1) Für das Land Salzburg ist durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Krankenanstaltenplan zu erlassen. Dieser Krankenanstaltenplan muss im Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes Vorgaben für folgende Krankenanstalten enthalten:

  1. 1. öffentliche Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2) mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie;
  2. 2. private gemeinnützige Krankenanstalten, die Allgemeine Krankenanstalten sind.

(2) Bei der Erlassung des Salzburger Krankenanstaltenplanes ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
  2. 2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der zu versorgenden Bevölkerung gewährleisten.
  3. 3. Die Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten, halbstationären und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Häufigkeit der stationären Aufenthalte (Krankenhaushäufigkeit) und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß verringert werden.
  4. 4. Die Verlagerungen von Leistungen aus dem stationären Akutbereich soll durch den Ausbau extramuraler und halbstationärer Einrichtungen ermöglicht werden. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen der betreffenden Fachrichtung eingerichtet werden.
  5. 5. Krankenanstalten mit ausschließlich bettenführenden Abteilungen für ein Sonderfach sollten in dislozierter Lage vermieden werden.
  6. 6. Die Größe von bettenführenden Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten ist so festzulegen, dass eine medizinisch und wirtschaftlich sinnvolle Versorgung gewährleistet ist.
  7. 7. Die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat abgestimmt auf Anstaltszweck und Leistungsangebot der Akutkrankenanstalten zu erfolgen. Eine Erweiterung von Anstaltszweck und Leistungsangebot durch die Tätigkeit von Konsiliarärzten hat zu unterbleiben.
  8. 8. Je Fachrichtung sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen festzulegen. Die Fächerstruktur sowie die maximalen Gesamtbettenzahlen sind für jede Krankenanstalt festzulegen.

(3) Der Salzburger Krankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung des im Abs 1 genannten Planes an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und insoweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.

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