§ 4 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Zu LGBl Nr 2/2002: Abs 2 tritt bereits mit 1.1.2001 in Kraft.

Salzburger Krankenanstaltenplan

§ 4

(1) Für das Land Salzburg ist im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Krankenanstaltenplan zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören. Der Krankenanstaltenplan muss im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) Vorgaben insbesondere für Fondskrankenanstalten enthalten.

(2) Dabei sind, um eine verbindliche, österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen. Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen:

  1. 1. die Standorte der Fondskrankenanstalten,
  2. 2. die höchstzulässigen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
  3. 3. die medizinischen Fachbereiche je Standort,
  4. 4. die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen Organisationseinheiten je Standort,
  5. 5. die Art und die Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
  6. 6. die höchstzulässigen Bettenzahlen je Fachbereich, bezogen auf das Land bzw die Versorgungsregion oder auf die Standorte,
  7. 7. die Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereiche je Standort.

(3) Der Salzburger Landeskrankenanstaltenplan ist bei einer wesentlichen Änderung der im Abs 1 genannten Pläne an die geänderten Bedingungen anzupassen. Erteilte Bewilligungsbescheide zur Errichtung und zum Betrieb von im Abs 1 genannten Krankenanstalten sind dabei zu ändern oder aufzuheben, wenn und insoweit dies zur Einhaltung der Planvorgaben erforderlich ist.

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