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§ 4 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Ehrenamtliche Tätigkeit, Kostenersatz

§ 4

(1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.

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