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§ 4 Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Ausnahmegenehmigung

§ 4

(1) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen bergbaufremden Bau oder eine sonstige bergbaufremde Anlage errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen des § 1 Abs. 1 oder § 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(2) Die Behörde hat im Einzelfall auf begründeten Antrag desjenigen/derjenigen, der/die einen Bau oder eine andere Anlage, der/die nicht dem Gewinnen geothermischer Energie oder dem Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen dient, errichten will, durch Bescheid Ausnahmen von den Sicherheitsabständen der §§ 2 oder 3 zuzulassen, wenn die Gefahr, die durch diese Abstände verhütet werden soll, im konkreten Fall nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

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