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§ 4 Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 4.

Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:

  1. a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;
  2. b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;
  3. c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
  4. d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
  5. e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Schlagworte

Sandgrube

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010316

Dokumentnummer

NOR12131101

alte Dokumentnummer

N8196548588J

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