vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 3.

Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist;
  2. b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
  3. c) Errichtung neuer der Personenbeförderung dienender Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich auf das geschützte Wasservorkommen auszuwirken vermögen;
  4. d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (§ 9 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253).

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 253/1957, Parkplatz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10010316

Dokumentnummer

NOR12131100

alte Dokumentnummer

N8196548587J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte