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§ 4 Schule-Kirche-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

§ 4

§. 4. Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.

Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10009170

Dokumentnummer

NOR12117836

alte Dokumentnummer

N7186830803L

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