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§ 4 SchKV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle

§ 4.

(1) Die Kanzleigeschäfte sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der Österreichischen Gesundheitskasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

  1. 1. die rechtzeitige Bestellung der Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
  2. 2. eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.

(3) Die Geschäftsstelle hat des Weiteren für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.

(4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die darauf enthaltenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40219516

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