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§ 4 SCHIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Verwaltung der Anteilsrechte

§ 4.

Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Diese bzw. dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40280073

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