Verwaltung der Anteilsrechte
§ 4.
Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10007804
Dokumentnummer
NOR40047924
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