Fahrgastschiffahrt
§ 4.
(1) Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
(2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
(4) Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
(5) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
- 1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
- 2. bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
(6) Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
(7) Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
(8) Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
(9) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
(10) Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter (zB Explosivstoffe, feuergefährliche, giftige, ätzende und radioaktive Stoffe) zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
(11) Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 ºC in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC.
(12) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszweck behördlich zugelassen sind.
Durch ein legistisches Versehen wurde der § 4 zweimal vergeben.
Schlagworte
Eingang
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012457
Dokumentnummer
NOR12155714
alte Dokumentnummer
N9199442866J
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