Förderungswerbende Unternehmen
§ 4.
(1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden,
- 1. die indirekte CO2Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2Emissionen ausgesetzt sind, und
- 2. die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20012285
Dokumentnummer
NOR40253412
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