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§ 4 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Förderungswerbende Unternehmen

§ 4.

(1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden,

  1. 1. die indirekte CO2Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2Emissionen ausgesetzt sind, und
  2. 2. die im Jahr 2022 in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.

(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253412

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