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§ 5 SAG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

§ 5.

Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2‑Kosten sind ab dem Datum des Inkrafttretens der Förderungsrichtlinien (§ 9) bis spätestens 30. September 2023 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20012285

Dokumentnummer

NOR40253413

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