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§ 4 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2016

Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen, amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen und für persönlichen Gebrauch sowie pflanzengenetische Ressourcen

§ 4

(1) Saatgut ist entsprechend seinem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtung“, „Saatgut für Forschung“, „Saatgut für Ausstellungen“, „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“, „Saatgut für amtliche Prüfungen“, „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen“ oder „Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen“ zu bezeichnen. Saatgut für den persönlichen Gebrauch bedarf keiner speziellen Kennzeichnung.

(2) Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen und für persönlichen Gebrauch darf ohne Einfuhrbescheinigung die in Spalte 5 der Anlage angeführten Mengen, Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen die in Spalte 4 der Anlage angeführten Mengen nicht übersteigen. Diese Mengen gelten pro Person (Firma), Jahr und Sorte/Herkunft/Ökotyp/pflanzengenetischer Ressource.

(3) Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997, sei es entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Naturalien, ist zulässig, wenn

  1. 1. die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
  2. 2. die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in § 1 Abs. 2 Z 14 oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und
  3. 3. die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.

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