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§ 3 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Termine für Anträge auf Anerkennung oder Zulassung

§ 3

(1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu stellen:

  1. 1. bis zum 30. September des Anbaujahres bei
  1. a) Winterraps, Winterrübsen sowie weiteren Öl- und Faserpflanzen mit Überwinterungsanbau,
  2. b) Kohlrübe, Futterkohl, Futterrübe und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau,
  1. 2. bis zum 30. November des Anbaujahres bei
  1. a) Wintergerste,
  2. b) Wintererbse und Winterackerbohne,
  1. 3. bis zum 31. März des dem Anbau folgenden Jahres bei Wintergetreidearten (Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale, Winterdurum, Winterdinkel, Winterhafer),
  2. 4. bis zum 15. April des Anbaujahres bei
  1. a) Gräsern außer Raygräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt,
  2. b) kleinsamigen Leguminosen im Überwinterungsanbau außer Luzerne und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
  3. c) Ackerbohne, Körner- und Futtererbse,
  1. 5. bis zum 30. April des Anbaujahres bei
  1. a) Sommergetreidearten (Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommertriticale, Sommerdinkel),
  2. b) kleinsamigen Leguminosen außer Überwinterungsanbau, Phazelie, Ölrettich,
  3. c) weiteren Öl- und Faserpflanzen im Frühjahrsanbau außer Sojabohne und Sonnenblume,
  4. d) Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,
  1. 6. bis 15. Mai des Anbaujahres bei
  1. a) Mais, Sorghum und anderen Hirsearten,
  2. b) Sojabohne und Sonnenblume,
  1. 7. bis 31. Mai des Anbaujahres bei
  1. a) Raygräsern bei Samenernte im zweiten Schnitt,
  2. b) Kartoffeln,
  3. c) Ölkürbis
  1. 8. bis 30. Juni des Anbaujahres bei
  1. a) Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen,
  2. b) Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
  3. c) Zichorie bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,
  1. 9. bis 15. Juli des Anbaujahres bei Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt,
  2. 10. bis 31. August des Anbaujahres bei Zichorie zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Terminen kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit auf begründeten Antrag spätere Termine festlegen.

(3) Für alle nicht in Abs. 1 genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, beim Bundesamt für Ernährungssicherheit eingebracht werden, es sei denn im Sorten- und Saatgutblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.

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