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§ 4 Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Anträge nach dem Saatgutgesetz 1997

§ 4

(1) Der Antragsteller hat der Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde in jedem Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997 die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung schriftlich zu bestätigen. Unbeschadet davon kann die Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde Überwachungsmaßnahmen durchführen. Diese können sich insbesondere auf die „gute Herstellungspraxis“ und Berichte über Untersuchungen auf Verunreinigungen mit GVO beziehen.

(2) Unter „guter Herstellungspraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Verunreinigungen von Saatgut mit GVO zu vermeiden, wobei die gute Praxis für die Saatgutproduktion und Saatgutaufbereitung zur Vermeidung solcher Verunreinigungen mit GVO in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatguterzeugers und des Saatgutaufbereiters umzusetzen ist, insbesondere bei der Anbauvorbereitung, dem Anbau selbst, allen kulturtechnischen Maßnahmen auf der Vermehrungsfläche, der Ernte, sämtlichen Transporten, der Lagerung und der Saatgutaufbereitung bis hin zur Plombierung des saatfertigen Saatgutes und der Lagerung.

(3) Der Berechtigte für das erstmalige Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Gemüse muss über Nachweise, die die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bestätigen, verfügen. Diese sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Saatgutanerkennungsbehörde im Zuge der Überwachung gemäß Saatgutgesetz 1997 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Für Verfahren nach dem Saatgutgesetz 1997, deren Anträge seit dem 1. Juli 2001 bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung gestellt wurden, ist der Saatgutanerkennungs- oder Sortenzulassungsbehörde binnen eines Monates nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erklärung gemäß Abs. 1 nachzureichen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so können noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht fortgesetzt werden.

(5) In jedem Anbringen im Rahmen von Verfahren nach dem SaatG 1997 ist eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ oder „gentechnisch verändertes Saatgut“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.

Schlagworte

Saatgutanerkennungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001731

Dokumentnummer

NOR40027257

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