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§ 5 Saatgut-Gentechnik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Kennzeichnung

§ 5

(1) Jede Kategorie von Saatgut einer zugelassenen gentechnisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.

(2) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muss im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO gekennzeichnet werden.

(3) Wer eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als „gentechnisch veränderte Sorte“ gemeinsam mit dem Namen des GVO zu kennzeichnen.

(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 hat Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (zB Herbizidtoleranz) zu enthalten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Saatgut, das den Voraussetzungen des § 3 entspricht.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

20001731

Dokumentnummer

NOR40027258

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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