II. Abschnitt
Eingliederungshilfe
Zweck der Eingliederungshilfe
§ 4
(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der Gesellschaft zu erleichtern und zu festigen.
(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch.
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