§ 4 S.THG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

II. Abschnitt

Eingliederungshilfe

Zweck der Eingliederungshilfe

§ 4

(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in die Gesellschaft eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der Gesellschaft zu erleichtern und zu festigen.

(2) Auf die Eingliederungshilfe besteht ein Rechtsanspruch.

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