vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Urkunde

§ 4

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einem Gerichtsbeamten, der die im § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde ist das Arbeitsgebiet ( § 2) zu bezeichnen.

(2) Der Gerichtsbeamte erlangt nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 mit der Ausstellung der Urkunde die Befugnis zur Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte der Gerichtsbarkeit für das Bundesgebiet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)