Voraussetzungen der Übertragung
§ 3.
Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
- 1. völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
- 2. Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
- 3. zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
- 4. erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
Schlagworte
Gerichtskanzlei
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033896
alte Dokumentnummer
N2198517496R
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