Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde
§ 4.
Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012830
Dokumentnummer
NOR12158870
alte Dokumentnummer
N9199813100U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)