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§ 4 Rheinzugehörigkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1998

Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde

§ 4.

Zusätzlich zur bescheidmäßigen Feststellung der Zugehörigkeit eines Schiffs zur Rheinschifffahrt wird die Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Urkunde endet vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 2 längstens zwei Jahre nach ihrer Ausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012830

Dokumentnummer

NOR12158870

alte Dokumentnummer

N9199813100U

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