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§ 4 Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20010256

Dokumentnummer

NOR40204709

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