Prüfer
§ 4.
(1) Für jede Kategorie des jeweiligen Aufgabenbereichs muss die qualifizierte Stelle zumindest über einen Prüfer mit mehr als fünfjähriger und über zumindest zwei Prüfer mit mehr als dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen verfügen. Die Berufserfahrung ist anhand von Zeugnissen gemäß § 39 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, oder in gleichwertiger Form nachzuweisen.
(2) Darüber hinaus ist die Befähigung der Prüfer gemäß Abs. 1 durch zumindest eine anerkannte Zertifizierung im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen in ihrem Fachbereich nachzuweisen.
(3) Prüfer müssen sich im Vorhinein einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(4) Prüfer dürfen für jenen Betreiber wesentlicher Dienste, den sie überprüfen, nicht gleichzeitig beratend tätig sein.
(5) Qualifizierte Stellen haben zu gewährleisten, dass sich ihre Prüfer in ihrem Fachbereich einer laufenden Weiterbildung durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen.
(6) Überprüfungen dürfen nur durch jene Prüfer vorgenommen werden, die von der qualifizierten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres bekannt gegeben wurden.
Schlagworte
Netzinformationssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010733
Dokumentnummer
NOR40216732
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