§ 4 PZV

Alte FassungIn Kraft seit 03.9.2014

§ 4*)
Änderungen des Flächenwidmungsplanes

Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung des Planes vorzunehmen. Die Änderungen sind im Maßstab 1:5000 oder größer darzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2011, 57/2014

15.12.2015

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