§ 4
Änderungen des Flächenwidmungsplanes
Änderungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 23 des Raumplanungsgesetzes sind durch Neuanfertigung der betreffenden Einzelblätter vorzunehmen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
18.03.2020
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