§ 4.
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und die übrigen Bestimmungen treten sieben Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Datenbank wird bis zum 15. August 2011 als Probebetrieb geführt. Eine Strafbarkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung besteht ab dem 16. August 2011. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20007391
Dokumentnummer
NOR40249579
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