Reduktion der Berufspraxiszeiten
§ 4.
Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20010027
Dokumentnummer
NOR40198815
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