Zustimmung zu Beförderungen
§ 4.
Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20011548
Dokumentnummer
NOR40234350
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