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§ 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Zustimmung zu Beförderungen

§ 4.

Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011548

Dokumentnummer

NOR40234350

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