§ 4 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

2. Abschnitt

Pflegegeld

Pflegegeldstufen

§ 4

(1) Das Pflegegeld gebührt in sieben Stufen in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit der anspruchsberechtigten Person nach folgender Tabelle:

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Pflegegeldstufen Durchschnittlicher Weitere

monatlicher Voraussetzungen

Pflegebedarf über

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1 50 Stunden

2 75 Stunden

3 120 Stunden

4 160 Stunden

5 180 Stunden Erfordernis eines

außergewöhnlichen

Pflegeaufwandes

6 180 Stunden a) Erfordernis zeitlich

unkoordinierbarer

Betreuungsmaßnahmen

regelmäßig während

des Tages und

der Nacht oder

b) Erfordernis der

dauernden Anwesenheit

einer Pflegeperson

während des Tages

und der Nacht wegen

Wahrscheinlichkeit einer

Eigen- oder

Fremdgefährdung

7 180 Stunden a) Unmöglichkeit

zielgerichteter

Bewegungen

der vier Extremitäten

mit funktioneller

Umsetzung oder

b) Vorliegen eines

gleichzuhaltenden

Zustandes

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(2) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das

erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung hinausgeht. Dabei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei Kindern und Jugendlichen mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 7. und ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Kinder und Jugendlichen entsprechend zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert

hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der Schwerstbehinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(3) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 2 liegen vor, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation auf Grund ihrer

Auswirkungen gesamthaft betrachtet erheblich erschweren. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

(4) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ist auf die besondere Intensität der Pflege von solchen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf dieser Personen entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

(5) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 4 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebs, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

(6) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen.

Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. eine Definition der Begriffe ,Betreuung’ und ,Hilfe’;
  2. 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind;
  3. 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf;
  4. 4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand
  1. a) von Kindern mit schwerster Behinderung bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  2. b) von Kindern und Jugendlichen mit schwerster Behinderung ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und
  3. c) von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

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